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Schweizer Humor / Scam per E-Mail

Seit 2013 wandert meine E-Mailadresse remo.mueller[at]gmail.com (und jegliche mögliche Formen) in
der Schweiz herrum, weil einige Zeitgenossen glauben bei Namensgleicheit einfach meine E-Mailadresse für jegliche Kommunikationszwecke verwenden zu dürfen.

Seit 2005 (damals noch nur über eine Einladung möglich) besitze ich diese E-Mailadresse beim Anbieter „Google“.

So landen aus der Schweiz Einladungen zum Kampftrinken, Infomation zur Paketzustellung, Anmeldungen für dubiose Newsletter,
Hotel- und Kinobuchungen, Besprechungstermine und als Schadens- und Versicherungsmeldungen in meinen Postfach.
Auch meine Beschwerden hinsichtlich der eigenwilligen E-Mailnutzung werden teilweise nicht ernst genommen.

Bisher konnte ich eine Person „Remo Müller“ in Thurgau, Schweiz und in St. Gallen, Schweiz finden.
Ich vermute noch weitere Einzeltäter, welche glauben meine E-Mailadresse nutzen zu dürfen. Vieleicht ist es auch
nur ein Teil des landestypischen Humors. Da bin ich noch am rätseln.

Zur Zeitleiste
(Scam aus der Schweiz) - Viel Spaß!

Newsletter & Double-Opt-In-Verfahren

Sehr auffällig ist die sofortige Bestätigung eines Newsletter-Abos ohne jedgliche Rückfrage beim Inhaber der E-Mailadresse.
Sowas nennt man auch Double-Opt-In Verfahren. Laut Art. 7 DSGVO und Art. 8 DSGVO
ist das Double-Opt-In-Verfahren Pflicht, um Verbraucher vor unerwünschter Werbung zu schützen und deren personenbezogene Daten
zu schützen.

Gemäß Artikel 6 Abs.1 DSGVO ist eine Einwilligung (Artikel 4 Nr.11 DSGVO)
des Betroffenen erforderlich und nicht optional weil man mit diesen Verfahren kein Gewinn generieren kann.
Das Strafmaß bei Verstößen gegen die DSGVO ist in Artikel 83 nachzulesen.

DSGVO

Die Schweiz ist eines der Mitgliedsstaaten der EFTA (European Free Trade Association) somit gilt
auch in der Schweiz die DSGVO. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am
25. Mai 2018 in Kraft getreten - Siehe: Art. 99 DSGVO

(Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) - Link

Bedauerlicher Einzelfall™

Kommt immer nur zum Einsatz wenn kein Bock auf die Wahrheit hat. Ganz ehrlich, so viele „Zufälle“ wie
z.B. Schreibfehler gibt es doch gar nicht. Man stellt doch immer wieder fest, daß es in Umgang mit
personenbezogenen Daten einige Probleme gibt. Übrigens müssen bei Verletzung des Datenschutzes gemäß
Art. 33 der DSGVO unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerde der Verletzung eine Meldung
an die Aufsichtsbehörden abgeben. Der Betroffene muss auch informiert werden.

Fazit

Ich kann es nicht nachvollziehen, warum Dritte bedenken- und gedankenlos eine fremde E-Mailadresse nutzt.
Es sei denn es steckt kriminelle Energie dahinter um z.B. eine Straftat vorzubereitet.

Es stellt jedenfalls für eine Privatperson doch kein Problem dar sich selbst eine E-Mailadresse bei
einen beliebigen Anbieter zu wählen. Ansonsten kann man sich auch Hilfe holen.
Man muss natürlich damit rechnen, daß bestimmte Namenskombinationen bereits belegt sind. Aber es besteht auch
die Möglichkeit selbst eine Domain zu erwerben und sich somit belieblige E-Mailadressen zu schaffen.