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blog:2021:0805_uploadfilter

Uploadfilter: ab 01. August 2021 in Kraft

Quelle: Pixabay Nette Wahlgeschenke sollen ja den Bürger zu Wahl der jeweiligen Partei bewegen - sollte man denken.
Doch die CDU/CSU hatte wohl an eine andere Zielgruppe gedacht als man sich mit großer Mehrheit für die Uploadfilter
(Siehe: Artikel 17 der EU-Urheberrechtslinie) entschieden hat.

Artikel 17 der EU-Urheberrechtslinie

Hier ein Auszug aus der Richtlinie (EU 2019/790) - [CELEX-Nummer: 32019L0790, 17.05.2021] - Link
des Artikel 17, Absatz 4: (ZITAT)

„Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für nicht erlaubte
Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, urheberrechtlich geschützter
Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er, …“

Um natürlich die „Verwantwortlichkeit“ gering zu halten, setzt man auf technische Maßnahmen - die Uploadfilter.
Für kleiner Plattformen könnte die Umsetzung mehr zu einen finanziellen Problem führen. Ob die Verwantwortlichen das bedacht haben,
daß es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen und indrekte Förderung von Monopolen kommen kann?

Im Absatz 8 des gleichen Artikel 17 heißt es: (ZITAT)

„Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen.“

Im Absatz 4 hat man ja bereits die allgemeine „Überwachung“ impliziert. Hier setzt man mit Absatz 8 bewußt eine Nebelkerze.

Meinungsfreiheit unerwünscht?

Auf der Internetseite des fraktionlosen Mitglieds im Europäischen Parlament - Martin Sonneborn sieht man auf der Seite
„Abstimmung Urheberrecht“ Link wer genau für die Uploadfilter gestimmt hat.
Klarer Fall: fast einstimmig waren CDU & CSU für die Uploadfilter und die Leistungsschutzrechte für Presseverleger.

Das die CDU Probleme mit der Meinungsfreiheit hat zeigte im Mai 2019 die damalige CDU-Chefin Annegret Kramp-Karrenbauer ganz deutlich.
Man möchte sich nicht mit den Fehlern der Partei kritsch auseinandersetzen und bezeichnet die ach so ungelieben Meinungen
aus der Bevölknerung als „Meinungsmache“ welche reguliert werden müsse.
Siehe: Tagesschau - AKK" will über "Meinungsmache" reden

Auch der neu geschaffen Paragraph 188 im Strafgesetzbuch (Am 03.04.2021 in Kraft getreten) - zeigt wie
man zukünfig und hochprofressionell einen politischen Diskurs führen möchte: (ZITAT - Absatz 1)

„Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung
des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich
zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. …“

In der sehr weit gefassten Formulierung kann man viele Anwendungbespiele finden, z.B. „Masken-Affäre“ - Tagesschau.
Und ganz schnell ist man bei einen getroffenen Politiker nach §188 StGB bei einer „… üblen Nachrede“
- das ersprart natürlich auch die unangehmen Fragen aus der Presse.

Zensurheberrecht

Wie man das Urheberrecht missbrauchen kann zeigt die Veröffentlichung des „Glyphosat-Gutachtens“ durch FragDenStaat.
Dokumente welche nach den Informationsfreiheitsgesetz (IFG) frei zugänglich sein sollte, wurde mit Verweis auf das Urheberrecht abgelehnt.
Das verlohrene Klageverfahren des Bundesministerium für Risikobewertung gegen FragDenStaat
muss natürlich der Bürger (Steuergelder) bezahlen. Hätte man die Dokumente einfach zum Download angeboten - das wäre kostenlos gewesen.

Was ist noch erlaubt?

Das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist am 01. August 2021 in Kraft getreten.1
Was man noch darf (nicht kommerziell oder ohne Erzielung unerheblicher Einnahmen) ist aus dem Paragraph 10 zu entnehmen: (ZITAT)

1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.

Was unter „unerheblicher Einnahmen“ versteht, bleibt natürlich offen. 10 Cent als Grenzwert?
Und weiterhin erlaubt nach Paragraph 5: (ZITAT)

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch
     den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken:
1. für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes
2. für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des Urheberrechtsgesetzes und
3. für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach
    Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.

Für alles andere gilt die „Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte“ nach §4 UrhDaG.
1 Veröffentlichung: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr.27, ausgegeben zu Bonn am 04. Juni 2021 - Link

Fazit

Das Kreative und Wertschaffende von Ihrer Leistung auch Leben können kann man gut verstehen. Das hier nur Verwertungsgesellschaften
die Hand aufhalten um noch mehr Gewinne zu machen, welche bei den Kreativen nicht ankommen - sollte nicht das Ziel sein.

Der Missbrauch des Urheberrechts als Mittel zur Zenzur muss unbedingt verhintert werden. Wir haben schon Zensur in Form
von DNS-Filter alias „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII). Und demnächst wohl auch Internetfilter wie in China,
dann wäre das Internet völlig unbrauchbar und könnte auch abgeschaltet werden. Die Meinungsfreiheit schafft man nebenbei auch ab.
TIPP: Als Namensvorschlag für die Internetfilter: „CDiI“ - „Clearingstelle Demokratie im Internet“

An das Live-Streaming (z.B. Twitch oder Youtube) von Spielen braucht man wohl bald nicht mehr zu denken, wer hat schon die Rechte
erworben ein Spiel öffentlich darzustellen und noch dazu seine Meinung zu äußern.

Um es mit den Worten von George Orwell auf den Punkt zu bringen:

Freiheit ist das Recht, anderen zu sagen, was sie nicht hören wollen!




Erstellt am: 05.08.2021

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